1. Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenfrei stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung erlassen wurde?
Ja. Es handelt sich um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis – falls dieser schon komplett überwiesen – müssen erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.
2. Darf ich überhaupt noch Ferienunterkünfte vermieten?
Die Bundesländer entscheiden über die Verhängung oder Aufhebung von Einschränkungen des Reisegeschehens in ihrem jeweiligen Landesgebiet. Es gelten die Verordnungen der Bundesländer. Grundsätzlich gilt: Nur bei einem ausdrücklichen Verbot darf keine Vermietung erfolgen. Wenn nur die touristische Vermietung verboten ist, ist die Vermietung zu anderen Zwecken, die nicht der Urlaubserholung dienen, (z.B. zum dauerhaften Wohnen, aus familiären Gründen oder zu Geschäftsreisen inkl. Vermietung an Handwerker) erlaubt.
Beherbergungsbetriebe, die ihre Unterkünfte auf einer Homepage anbieten, sollten dort einen Hinweis aufnehmen, dass die Unterkünfte aufgrund der Beherbergungsverbote nicht (bzw. nur eingeschränkt) buchbar sind.
3. Vor Ort: Müssen meine Gäste jetzt abreisen?
Wenn das Verbot der touristischen Nutzung von Unterkünften in Kraft getreten ist und die Verordnung keine Ausnahmereglung für bereits angereiste Gäste vorsieht, müssen Gäste abreisen. In Bundesländern, in denen kein Verbot gilt, müssen Gäste nicht abreisen.
4. Wer trägt die Kosten?
Jeder trägt seine Kosten selbst: Gastgeber tragen grundsätzlich die entgangenen Einnahmen aus der Vermietung, wenn keine Einigung auf eine Umbuchung erzielt werden kann. Reisegäste müssen eventuelle Zusatzkosten für die vorzeitige Abreise tragen. Grundsätzlich sollten Gastgeber und Gast versuchen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
5. Was ist, wenn die Ferienunterkunft erst in ein paar Wochen oder Monaten genutzt werden soll?
Bei einer Buchung zu touristischen Zwecken werden Gäste dann von der Pflicht zur Zahlung des Preises frei, wenn das Beherbergungsverbot im Buchungszeitraum vorliegt. Maßgeblich sind die Regelungen in den Verordnungen der Bundesländer.
6. Die Ferienunterkunft liegt in einem Risikogebiet, es besteht aber kein Beherbergungsverbot. Dürfen Gäste nun kostenlos stornieren?
Die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus reicht nicht aus, um kostenlos stornieren zu können. Bei bestimmten Konstellationen, wenn weitere Umstände dazu kommen, ist eine kostenlose Stornierung oder ein Entgegenkommen des Gastgebers aber wohl notwendig.